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Fruchtfolgeflächen

In welchen Anwendungsfällen spielen FFF eine Rolle?

Beanspruchungen

Relevant sind Anwendungsfälle, in denen durch einen raumplanerischen oder baulichen Vorgang die Fruchtfolgequalität einer Bodenfläche wegfällt (sogenannte Beanspruchungen). Konkret ist dies der Fall, wenn ackerfähiges Kulturland im Umfang von mindestens 500 Quadratmetern in eine Bauzone eingezont, ausserhalb der Bauzone bebaut, versiegelt, abgetragen oder durch dessen Nutzung die FFF-Qualität vermindert wird (vgl. § 39c Abs. 4 PBG).

Einen Spezialfall bildet hierbei die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen. Diese stellen zwar keine Bauzonen dar (Nichtbauzone), aufgrund der weitergehenden Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Spezialnutzungen weisen sie jedoch bauzonenähnlichen Charakter auf. Die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone erfordert daher eine Zulässigkeitsprüfung. Die Kompensationspflicht beschränkt sich jedoch auf die tatsächliche Beanspruchung durch Bauten, Anlagen und Spezialnutzungen. Das Kompensationsprojekt ist daher erst im Baubewilligungsverfahren verbindlich aufzuzeigen.

Bei Anwendungsfällen mit einer Fläche kleiner als 500 Quadratmeter kommt eine Bagatellgrenze zur Anwendung. Das heisst, dass für diese Fälle keine FFF-Feststellung zu erfolgen hat. Entsprechend kommen in diesen Fällen auch keine FFF-spezifischen Bestimmungen zur Anwendung.

Kompensationen

Raumplanerische oder bauliche Vorgänge, welche ackerfähiges Kulturland langfristig sichern oder wiederherstellen, stellen ebenfalls relevante Anwendungsfälle dar (Kompensationsmassnahmen). Konkret ist dies der Fall, wenn FFF in die Landwirtschaftszone ausgezont werden oder die Bodenfruchtbarkeit von anthropogen degradierten Böden ausserhalb der Bauzone mittels baulichen Massnahmen (Bodenverbesserung) zu FFF aufgewertet werden (vgl. § 39c Abs. 6 PBG).


Kontakt und Zuständigkeiten

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