Inkraftsetzung und Übergangsfrist

Die vorliegende Richtlinie gilt ab 1. Januar 2024.

Bezüglich Bagatellgrenze gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2024. Bis dahin können Gesuche mit der bisherigen Bagatellgrenze von 1'500 Quadratmeter gemäss altem Merkblatt Erhalt und Kompensation von Fruchtfolgeflächen, 2019 eingereicht werden. Entscheidend ist der Eingang des Gesuchs zur Baubewilligungserteilung.

Raum und Wirtschaft (rawi)

Murbacherstrasse 21

Postfach

6002 Luzern

Standort

Für allgemeine Fragen zu FFF:

Koordinationsstelle FFF


Philipp Renggli
Tel. 041 228 35 28
E-Mail

Für Fragen zu Nutzungsplanungen im Zusammenhang mit FFF:

 

Für Fragen zu Bauvorhaben im Zusammenhang mit FFF:

 

Für Fragen zu bodenkundlichen Beurteilungen und Kartierung, Bodenverbesserungen:

Umwelt und Energie (uwe)

Gewässer und Boden

Libellenrain 15

Postfach 3439

6002 Luzern

Standort

Tel. 041 228 60 60

Fax. 041 228 64 22

E-Mail
Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen