Die vorliegende Richtlinie gilt ab 1. Januar 2024.
Bezüglich Bagatellgrenze gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2024. Bis dahin können Gesuche mit der bisherigen Bagatellgrenze von 1'500 Quadratmeter gemäss altem Merkblatt Erhalt und Kompensation von Fruchtfolgeflächen, 2019 eingereicht werden. Entscheidend ist der Eingang des Gesuchs zur Baubewilligungserteilung.