Die vorliegende Richtlinie basiert auf § 39c des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 3 der Planungs- und Bauverordnung (PBV), welche die kantonalen Rechtsgrundlagen zu den FFF, ihrem Schutz und der Kompensationspflicht bei ihrer Beanspruchung bilden. Sie enthält detaillierte Vorgaben und Regelungen für den Vollzug und bezweckt damit eine einheitliche und stringente Praxis. Die Richtlinie zeigt Gemeinden, Planenden, Bauherrschaften und Grundeigentümerschaften auf, welche Regeln im Umgang mit Fruchtfolgeflächen gelten.
Richtlinie als PDF (Version 1, gültig ab 1. Januar 2024)