1) Grünzonen mit landwirtschaftlichen Nutzungsbestimmungen sind anrechenbar und somit kompensationspflichtig bei einer Umzonung in eine andere Bauzone. Golfplätze werden im Einzelfall betrachtet.
2) Die Liste ist nicht abschliessend. Als Faustregel gilt, dass Böden, auf welchen die FFF-Qualität langfristig gesichert ist und auf denen im Falle einer schweren Mangellage innerhalb eines Jahres wieder ein ortsüblicher Ertrag möglich ist, anrechenbar sind. Weitere Hinweise sind im Erläuterungsbericht zum Sachplan FFF 2020 (S. 26/27) zu finden.
3) NEK 6 werden jeweils zu 50 % angerechnet.
4) Hangneigungen zwischen 18 und 25 % werden jeweils zu 50 % angerechnet.