Welche Flächen gelten als FFF?

Feststellungsgrundlagen

Zur Feststellung, ob eine konkrete Fläche FFF-Qualität aufweist, stehen für einen Teil des Kantonsgebiets Kartengrundlagen zur Verfügung. Die GIS-Karte Neukartierung (ab 2009): Böden in FFF-Qualität weist im kantonalen Geoportal die FFF-Qualität öffentlich aus.

Für Beanspruchungen grösser als 1'500 Quadratmeter, für die keine entsprechende Kartengrundlage vorliegt, ist die Erhebung der Bodenqualität gemäss Kartieranleitung (FAL 24+) und den kantonalen Qualitätsanforderungen vorzunehmen. Die Kosten für die Kartierung durch eine bodenkundliche Fachperson trägt bei einer Einzonung die Gemeinde (allenfalls mit Weiterverrechnung an die an einer Einzonung Interessierten) beziehungsweise bei einem Bauprojekt die Bauherrschaft. Eine Liste mit bodenkundlichen Fachpersonen findet sich unter www.soil.ch.

Für Beanspruchungen zwischen 500 und 1’500 Quadratmeter kann man sich vereinfacht auf die GIS-Karte Kontingentsflächen (FFF-Erhebung 1988/94) abstützten, falls die Neukartierung (ab 2009): Böden in FFF-Qualität noch nicht vorliegt. Es ist keine Bodenkartierung notwendig, aber freiwillig möglich.

Für Beanspruchungen von Flächen kleiner als 500 Quadratmetern muss aufgrund der Bagatellgrenze keine FFF-Feststellung gemacht werden.

 

Fläche in Quadratmetern  Feststellung

Konsequenz

<= 500 Bagatellgrenze:
Keine Feststellung nötig.
Bagatellgrenze:
Keine Anwendung der FFF-Regelungen.
> 500 und <= 1'500

Mittels Neukartierung (ab 2009): Böden in FFF-Qualität

Wo diese fehlt: Vereinfachte Feststellung mittels GIS-Karte Kontingentsflächen (FFF-Erhebung 1988/94).
Wenn festgestellte FFF > 500 m²: Anwendung der FFF-Regelungen.
> 1'500

Mittels Neukartierung (ab 2009): Böden in FFF-Qualität

Wo diese fehlt: Feststellung mittels Bodenkartierung durch bodenkundliche Fachperson.
Wenn festgestellte FFF > 500 m²: Anwendung der FFF-Regelungen.


Qualitätsanforderungen

Im Kanton Luzern gelten folgende Qualitätsanforderungen kumulativ für FFF:

  • Klimaeignungskarte für die Landwirtschaft, Zonen A, B, C, D1-4
  • Nutzungseignungsklasse (NEK)
    - NEK 1-5 (Anrechnung 100 %)
    - NEK 6 (Anrechnung 50 %)
  • Pflanzennutzbare Gründigkeit (PNG) ≥ 50 cm
  • Schadstoffbelastung (relevante Prüfwerte eingehalten)
  • Hangneigung
    - 0-18 % (Anrechnung 100 %)
    - 18-25 % (Anrechnung 50 %)
  • Zusammenhängende Fläche ≥ 0.25 ha und minimale Breite ≥ 5 m


Prüfschema

Die Grafik zeigt ein Ablaufschema für die Prüfung eines Projekts auf FFF-Relevanz.

1) Grünzonen mit landwirtschaftlichen Nutzungsbestimmungen sind anrechenbar und somit kompensationspflichtig bei einer Umzonung in eine andere Bauzone. Golfplätze werden im Einzelfall betrachtet.

2) Hangneigungen zwischen 18 und 25 % werden jeweils zu 50 % angerechnet.

3) NEK 6 werden jeweils zu 50 % angerechnet.

4) Hangneigungen zwischen 18 und 25 % werden jeweils zu 50 % angerechnet.

In nicht aufgeführten Spezialfällen ist die Koordinationsstelle FFF der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) frühzeitig zu kontaktieren.




Raum und Wirtschaft (rawi)

Murbacherstrasse 21

Postfach

6002 Luzern

Standort

Für allgemeine Fragen zu FFF:

Koordinationsstelle FFF


Philipp Renggli
Tel. 041 228 35 28
E-Mail

Für Fragen zu Nutzungsplanungen im Zusammenhang mit FFF:

 

Für Fragen zu Bauvorhaben im Zusammenhang mit FFF:

 

Für Fragen zu bodenkundlichen Beurteilungen und Kartierung, Bodenverbesserungen:

Umwelt und Energie (uwe)

Gewässer und Boden

Libellenrain 15

Postfach 3439

6002 Luzern

Standort

Tel. 041 228 60 60

Fax. 041 228 64 22

E-Mail