Unter welchen Voraussetzungen ist eine Beanspruchung zulässig?

Zulässigkeit

FFF sind nach bundes- und kantonalrechtlichen Regelungen speziell geschützt und im Grundsatz zu erhalten (§ 39c Abs. 2 PBG). Für ihre Beanspruchung in Ausnahmefällen gelten strenge Hürden und Vorgaben.

Die nebenstehende schematische Darstellung gibt einen Überblick, wie die Zulässigkeit einer FFF-Beanspruchung geprüft werden muss.

Damit die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zulässig ist, müssen die Voraussetzungen von § 39c Abs. 3 PBG kumulativ erfüllt sein:

A. Prüfung von Varianten und Alternativstandorten, welche weniger oder keine FFF beanspruchen

Fruchtfolgeflächen sind grundsätzlich zu erhalten und sollen nicht durch Einzonung, Bebauung oder Bodenveränderungen beansprucht werden. Für solche Vorhaben sind daher immer alternative Standorte ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zu prüfen (§ 39c Abs. 3 lit. c PBG), beziehungsweise es muss die Standortgebundenheit eines Vorhabens nachgewiesen werden. Ein Ausweichen auf Flächen ohne FFF-Qualität muss unmöglich oder unzumutbar sein.

B. Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Beanspruchung

Für die Beanspruchung von FFF braucht es einen ausgewiesenen Bedarf, welcher im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Ein öffentliches Interesse kann beispielsweise sein:

  • Erfüllung wichtiger Ziele des kantonalen Richtplans
  • Realisierung von kantonalen Entwicklungsschwerpunkten
  • Verwirklichung öffentlicher Infrastrukturanlagen
  • Hochwasserschutz und Revitalisierungen
  • Sicherstellung der landwirtschaftlichen Produktion

C. Beschränkung der beanspruchten Fläche auf das Notwendige und optimale Nutzung

Kommt nur ein Standort auf Fruchtfolgeflächen in Frage, muss die Minimierung der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen in jedem Fall angestrebt werden (§ 39a Abs. 3 lit. b PBG). Der Nachweis ist namentlich mittels Variantenstudien zur Nutzung und zur Anordnung der Bauten und Anlagen zu erbringen.

D. Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung des Interesses an der Erhaltung der FFF

Sind die Voraussetzungen der Punkte A bis C erfüllt, hat abschliessend eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen (gegebenenfalls unter Abwägung verschiedener Varianten und Alternativstandorte). Die Abwägung muss klären, ob das Interesse an der Beanspruchung das entgegenstehende Interesse am Schutz der Fruchtfolgeflächen zu überwiegen vermag.

Die Interessenabwägung erfolgt im Allgemeinen in drei Schritten:

  1. Bestimmung der betroffenen Interessen:
    Dabei sind alle standortrelevanten Themen wie beispielsweise Gesellschaft, Wirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz zu berücksichtigen.
  2. Beurteilung der betroffenen Interessen:
    Es ist aufzuzeigen, welche positiven und negativen Auswirkungen die Planung auf die einzelnen Interessen hat und wie umfangreich diese sind.
  3. Interessenabwägung:
    Die Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Als wichtiges nationales Interesse ist dem Erhalt der Fruchtfolgeflächen ein hohes Gewicht zuzuschreiben.

E. Dokumentation zuhanden der Bewilligungsbehörden

Die Interessenabwägung kann in einfachen Beurteilungssituationen argumentativ in Textform erfolgen. Bei komplexen Beurteilungssituationen mit vielen verschiedenen Interessen und bei umfangreichen Projekten kann eine Nutzwertanalyse notwendig sein.

Die Standortevaluation sowie die Interessenabwägung sind zu dokumentieren.

  • Im Falle einer Nutzungsplanänderung als Bestandteil des Planungsberichts nach Art. 47 RPV.
  • Im Falle einer Bebauung ausserhalb Bauzone ist die Prüfung der Voraussetzungen (Punkte A bis D) summarisch in geeigneter Form zu belegen.

Die Dokumentation ist der zuständigen Stelle bei der Vorprüfung respektive der freiwilligen Vorabklärung und allen nachfolgenden Verfahrensschritten einzugeben.

Ist die FFF-Beanspruchung zulässig, ist ein mindestens flächen- und qualitätsgleiches Kompensationsprojekt notwendig.

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