Nimmt jemand eine Bodenverbesserung oder eine Auszonung von FFF in die Landwirtschaftszone nicht zur direkten Kompensation einer eigenen FFF-Beanspruchung oder im vertraglichen Auftrag Dritter zur Erfüllung deren Kompensationspflicht vor, erlangt die Person die Eignerschaft an dieser Kompensation.
Bei der Kompensationsform Auszonung ist die Grundeigentümerschaft der ausgezonten Fläche die Eignerin. Bei der Kompensationsform Bodenverbesserung erhält die Bauherrschaft, welche die Bodenverbesserung vornimmt, die Eignerschaft an dieser Kompensation.
Die Vornahme einer Kompensationsmassnahme kann bei einer Auszonung nach der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat und bei einer Bodenverbesserung nach der Schlussabnahme der Folgebewirtschaftung durch die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) zertifiziert werden. Auf diesem Zertifikat ist festgehalten, welche Fläche an Fruchtfolgeflächen an welchem Ort (Verortung und Plangrundlage) geschaffen wurde und wer als Kompensationseigner oder -eignerin initial daran berechtigt ist.
Die Kompensationseignerinnen und -eigner können das Zertifikat oder Teile davon gegen finanzielle Abgeltung an Kompensationsverpflichtete veräussern. Diese können es wiederum der Dienststelle rawi einreichen, worauf die Dienststelle bei positiver Prüfung des Zertifikats die Erfüllung der Kompensationspflicht feststellt.
Zertifikate werden in der Regel mit einem Ablaufdatum von zehn Jahren ausgestellt.