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Fruchtfolgeflächen

Fragen und Antworten

FFF-Grundlagen

  • Was sind Fruchtfolgeflächen?

    Fruchtfolgeflächen (FFF) sind unsere besten, ertragreichsten Böden. Sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen.
  • Wie genau ist die FFF-Ersterhebung (im Geoportal als Kontingentsflächen bezeichnet)?

    Die FFF-Ersterhebung im Kanton Luzern wurde Ende der 1980-er Jahre bis Anfangs 90-er Jahre u.a. durch Befragungen von Landwirten und Ackerbaustellenleitern durchgeführt. Auf Basis dieser Ersterhebung wurde das kantonale FFF-Kontingent bestimmt. Die damalige Ersterhebung hat sich jedoch als uneinheitlich, unsystematisch und ungenau herausgestellt. 
  • Was wird im Geoportal in der Webkarte FFF abgebildet?

    Im Geoportal werden aktuell zwei FFF-Karten dargestellt: die FFF-Kontingentsflächen (auf der Basis der Ersterhebung 1988/94) sowie eine aus der Bodenkarte (1:5'000) abgeleitete FFF-Karte: Neukartierung (ab 2009). Für die Beurteilung der FFF-Beanspruchung eines Bauprojekts oder einer Einzonung ist in der Regel die Neukartierung (ab 2009) massgebend.
  • Warum braucht es eine Bodenkartierung zur FFF-Erhebung im Kanton Luzern?

    Die Ersterhebung der FFF im Kanton Luzern ist unsystematisch und ungenau. Daher werden die Böden im Kanton Luzern nach aktueller Methode gemäss Vorgaben des Bundes kartiert. Eine solche Bodenkarte (1:5’000) besteht erst für ca. ⅓ der potentiellen FFF. Prioritär kartiert der Kanton Luzern die Böden entlang der Hauptentwicklungsachse und den Zentren gemäss kantonalem Richtplan. Auf dieser Grundlage kann der Umfang einer FFF-Beanspruchung durch Bauvorhaben oder Einzonungen beurteilt werden. In nicht kartierten Gebieten ist für die bodenkundliche Beurteilung von Bauprojekten oder Einzonungen eine Bodenkarte (1:5'000) erforderlich.
  • Wer trägt die Kosten für die FFF-Abklärungen bei Bauprojekten?

    Die im Auftrag des Kantons erstellten Bodenkarten und die daraus abgeleiteten FFF sind unter geoportal.lu.ch öffentlich einsehbar. Falls für ein Bauprojekt oder eine Einzonung eine bodenkundliche Untersuchung erforderlich ist (siehe Frage "Warum braucht es eine Bodenkartierung zur FFF-Erhebung im Kanton Luzern?"), trägt die Bauherrschaft bzw. die Gemeinde die Kosten.

FFF-Beanspruchung

  • Müssen Beanspruchungen innerhalb von Reservezonen kompensiert werden?

    Reservezonen (ehemals übriges Gebiet b) gelten gemäss § 35 Abs. 4 PBG als Nichtbauzone. Es gelten die gleichen Nutzungsbestimmungen, wie in Landwirtschaftszonen (§ 55 Abs. 2 PBG). Entsprechend werden sie bezüglich FFF den Landwirtschaftszonen gleichgesetzt. Das heisst, dass eine Einzonung einer Reservezone mit FFF-Qualität in eine Bauzone kompensationspflichtig ist.

  • Kann die Ausscheidung eines Gewässerraums zu einem Verlust bestehender FFF führen?

    Grundsätzlich gilt der Gewässerraum nicht als FFF (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von FFF im Gewässerraum ist von den Kantonen bei der Inventarisierung der FFF nach Art. 28 RPV auszuweisen. Es kann weiterhin an den kantonalen Mindestumfang der FFF angerechnet werden (Art. 41cbis Abs. 1 GSchV). Erst bei effektivem Verlust der FFF-Qualität (z.B. durch bauliche Massnahmen oder Erosion) geht die FFF im Gewässerraum verloren.

    Für ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von FFF im Gewässerraum, das benötigt wird, um bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung umzusetzen, ist nach den Vorgaben des Sachplans FFF (Art. 29 RPV) Ersatz zu leisten.

FFF-Kompensation

  • Wie können FFF kompensiert werden?

    Es gibt gemäss § 39c Abs. 6 PBG zwei Möglichkeiten, um FFF zu kompensieren:

    • Bodenverbesserung auf einem anthropogenen Boden (baubewilligungspflichtig.) Das «Merkblatt Bodenverbesserungen» der Dienststelle Umwelt und Energie enthält weitere Informationen zu Bodenverbesserungen;
    • Rückzonung von nicht überbautem Land mit FFF-Qualität in die Landwirtschaftszone;

    Die Kompensation kann entweder selbst vorgenommen werden oder die pflichtige Person kann sich finanziell an einer FFF-Neuschaffung (Bodenverbesserung oder Rückzonung) von Dritten beteiligen.

    Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie Fruchtfolgeflächen, Kapitel Kompensation.

  • Wie / wo finde ich Projekte mit FFF-Neuschaffung, an denen ich mich als Kompensationspflichtige beteiligen kann?

    Es existiert kein öffentliches Verzeichnis mit Projekten, bei denen eine Beteiligung möglich ist. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) hat jedoch Kenntnis von sämtlichen bewilligten Projekten mit FFF-Neuschaffung.
  • Wie ist bei Bodenverbesserungen vorzugehen?

    Für Terrainveränderungen zur Bodenverbesserungen ist i.d.R. eine Baubewilligung erforderlich. Das Vorgehen zur Planung von Bodenverbesserungen ist im Merkblatt "Bodenverbesserungen" beschrieben. 
  • Wo können Bodenverbesserungen ausgeführt werden?

    Bodenverbesserungen können nur auf sogenannten anthropogenen Böden bewilligt werden. Dies sind Böden, die in ihrem natürlichen Aufbau massgeblich verändert wurden. Mögliche Interessenskonflikte mit anderen Bereichen (Naturschutz, Gewässerschutz, Archäologie, Landschaftsschutz, Raumplanung, etc.) sind vor Baueingabe abzuklären und im Projekt zu berücksichtigen. Informationen zu diesen Themen sind unter geoportal.lu.ch verfügbar. Grossflächige Eignungsgebiete für Bodenverbesserungen zur Kompensation von FFF werden ab 2020 ebenfalls unter geoportal.lu.ch ausgewiesen.
  • Kann eine Fläche, welche aktuell nicht als FFF ausgeschieden ist, bodenkundlich kartiert werden und - falls die Kriterien für FFF erfüllt werden - als FFF-Kompensation angerechnet werden?

    Nein. FFF-Kompensationen durch Neukartierungen sind nicht zulässig.
  • Kann eine Fläche, welche aktuell als FFF-Kontingentsfläche ausgeschieden ist, gemäss Neukartierung (ab 2009) jedoch keine FFF-Qualität aufweist, durch eine Bodenverbesserung als FFF-Kompensation angerechnet werden?

    Massgebend ist die Neukartierung (ab 2009) im Massstab 1:5'000 oder, falls noch nicht vorhanden, die Feststellung im Feld. Durch eine Bodenverbesserung neu geschaffene FFF auf einer solchen Fläche kann angerechnet werden, sofern die massgebliche Qualität erreicht wird und im Ausgangszustand ein anthropogen degragierter Boden vorlag.
  • Können auf Deponien im Rahmen der Rekultivierung neu geschaffene FFF als Kompensation angerechnet werden?

    Grundsätzlich nein. Im Rahmen von Rekultivierungsauflagen wird heutzutage bei Abbau- und Deponieprojekten unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen eine Maximierung der FFF im Endzustand gefordert. Die daraus oftmals resultierende Überkompensation von FFF dient dem Ausgleich des massiven Eingriffs in Natur, Landschaft und die landwirtschaftliche Nutzung, welcher über mehrere Jahre bis Jahrzehnte erfolgt. Die Überkompensation fliesst daher auch als positives Argument in die Interessenabwägung ein. Weil die Überkompensation also als Entschädigung gegenüber Natur und Landwirtschaft zu erbringen ist, kann sie nicht zusätzlich auch noch gehandelt werden.

    Bei altrechtlichen Deponiebewilligungen mit mangelhafter Rekultivierung können neu geschaffene FFF zur Kompensation angerechnet werden, sofern in der Deponiebewilligung keine Auflagen zur Schaffung von ackerfähigen Böden oder FFF bei der Rekultivierung gemacht wurden.

  • Kann eine Fläche, welche die Anforderungen an FFF50 (zu 50% als FFF anrechenbar) erfüllt zu FFF100 (zu 100% als FFF anrechenbar) aufgewertet werden? Wie kann die neue Fläche als FFF angerechnet werden?

    Voraussetzung für eine Bodenverbesserung ist, dass es sich um einen anthropogenen Boden handelt und keine übergeordneten Interessen (Naturschutz, Gewässerschutz, Archäologie, Landschaftsschutz, Raumplanung, etc.) entgegenstehen (s.o.).

    Da bereits FFF50 vorhanden war, kann nur die Hälfte der Fläche als FFF-Kompensation angerechnet werden. 

  • Wann können durch Bodenverbesserungen neu geschaffene FFF für die Kompensation von FFF-Verlusten angerechnet werden?

    Ab Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung für die Bodenverbesserung kann diese unter Vorbehalt als FFF-Kompensationsmassnahme angerechnet werden. Die definitive Anrechnung kann jedoch erst nach abgeschlossener Folgebewirtschaftung und mit dem durch die Dienststelle Umwelt und Energie positiv geprüften Abnahmeprotokoll erfolgen. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss saniert werden, bis der rechtmässige Zustand (entspricht dem Zustand des Bodenverbesserungsziels) erreicht ist.

Zuständigkeiten

  • Wer ist im Kanton Luzern für Fragen zum Thema FFF zuständig?

    Die Abteilungen Raumentwicklung und Baubewilligungen der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) sind für raumplanerische Aspekte zuständig (Quantität der FFF, Sachplan FFF, FFF-Kontingente, Kompensationspflicht, raumplanerische Interessenabwägung) und projektspezifische Fragen (Ein- und Auszonungen / Bauprojekte) zuständig.

    Die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) ist für bodenkundliche Aspekte zuständig (Qualität der FFF, bodenkundliche Beurteilung und Kartierung, bodenkundliche Prüfung von FFF-Kompensationsprojekten).

    Die Koordinationsstelle FFF der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) ist Anlaufstelle für allgemeine Fragen zum Thema FFF und ist für das Controlling und die Webkarte Fruchtfolgeflächen zuständig.

Kontakt und Zuständigkeiten

Für allgemeine Fragen FFF:
Koordinationsstelle FFF
Philipp Renggli
Tel. 041 228 35 28
E-Mail

Für Fragen zu Nutzungsplanungen im Zusammenhang mit FFF:
Raumentwicklung
Zuständigkeit nach Gemeinde, Stadt und regionale Entwicklungsträger

Für Fragen zu Bauvorhaben im Zusammenhang mit FFF:
Baubewilligungen
Zuständigkeit nach Gemeinden

Für Fragen zu bodenkundlichen Beurteilungen und Kartierung, Bodenverbesserungen:
Dienststelle Umwelt und Energie (uwe)
Gewässer und Boden
Tel. 041 228 60 60
E-Mail
www.uwe.lu.ch