Ziel des Kantons Luzern ist es, das vorgeschriebene Kontingent zu sichern, um einerseits den Handlungsspielraum für eine Weiterentwicklung des Kantons zu bewahren und andererseits ausreichend Fruchtfolgeflächen als produktive Kulturlandfläche landwirtschaftlich nutzen zu können. Die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen muss daher hohe Anforderungen erfüllen und möglichst geringfügig ausfallen. Als Beanspruchung gelten die Einzonung von Landwirtschaftsland mit FFF-Qualität in die Bauzone, die Bebauung von Fruchtfolgeflächen ausserhalb der Bauzone und die bodenverändernde Nutzung mit Wegfall der FFF-Qualität ausserhalb der Bauzone, dies bei allen drei Vorgängen ab einer Fläche von 500 Quadratmetern. Ob eine Fruchtfolgefläche ausnahmsweise beansprucht werden darf, wird im Einzonungs- beziehungsweise Baubewilligungsverfahren geprüft – insbesondere anhand einer umfassenden Interessenabwägung.
Alle durch eine Beanspruchung wegfallenden Fruchtfolgeflächen müssen flächengleich mit neuen Fruchtfolgeflächen kompensiert werden. Als Kompensation gelten die Auszonung von Land mit FFF-Qualität aus der Bauzone in die Landwirtschaftszone sowie die bauliche Aufwertung von anthropogen degradierten Böden. In beiden Fällen ist ein Kompensationsprojekt nötig. Dieses ist bei einer Einzonung dem Gesuch zur Vorprüfung der Ortsplanungsrevision beziehungsweise bei einer Bebauung mit den üblichen Baugesuchsunterlagen bei der Gemeinde einzureichen (das Kompensationsprojekt ist verbindlicher Bestandteil der Ortsplanungsrevision bzw. des Baugesuchs). Das Kompensationsprojekt muss rechtlich und finanziell gesichert und die Ausführung gewährleistet sein. Für die Projektumsetzung ist bei Bebauungen der Bewilligungsinhaber und bei Einzonungen die Gemeinde verantwortlich.
Nimmt jemand eine Auszonung von Land mit FFF-Qualität oder eine Bodenaufwertung freiwillig auf Vorrat vor, kann die Vornahme dieser Kompensationsmassnahme durch die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) in Form eines Zertifikats bestätigt werden. Die Kompensationseignerin kann das Zertifikat anschliessend gegen finanzielle Abgeltung an Kompensationsverpflichtete veräussern.
Zuständigkeiten
Für allgemeine Fragen FFF:
Koordinationsstelle FFF
Philipp Renggli
Tel. 041 228 35 28
E-Mail
Für Fragen zu Nutzungsplanungen im Zusammenhang mit FFF:
Raumentwicklung
Zuständigkeit nach Gemeinde, Stadt und regionale Entwicklungsträger
Für Fragen zu Bauvorhaben im Zusammenhang mit FFF:
Baubewilligungen
Zuständigkeit nach Gemeinden
Für Fragen zu bodenkundlichen Beurteilungen und Kartierung, Bodenverbesserungen:
Dienststelle Umwelt und Energie (uwe)
Gewässer und Boden
Tel. 041 228 60 60
E-Mail
www.uwe.lu.ch